AGB

ALLGEMEINE LIEFER- UND ZAHLUNGS­BEDINGUN­GEN DER FIRMA BITTNER+KRULL SOFTWARE­SYTEME GMBH

I. Allgemeines

Die nachfolgenden Klauseln sind zur ausschließlichen Verwendung im kaufmännischen Rechtsverkehr, d.h. für Unternehmen im Sinne von § 14 BGB bestimmt. Die Firma Bittner+Krull Softwaresysteme GmbH (nachfolgend Bittner+Krull) erbringt ihre Leistungen (unter anderem Verkauf, Lieferung) ausschließlich zu den nachstehend aufgeführten Geschäftsbedingungen, die der Kunde hiermit anerkennt. Entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn Bittner+Krull ihnen nicht nochmals nach Eingang widerspricht. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarungen, die nicht mit einem bevollmächtigten Vertreter getroffen worden sind, sind nur wirksam, wenn sie ausdrücklich von Bittner+Krull bestätigt werden.

Keine Gültigkeit haben diese Geschäftsbedingungen für die Gewährung von Lizenzen, Beratungsleistungen oder Wartungsverträgen.

II. Preise

  1. Die Lieferungen und Leistungen erfolgen zu den Preisen und Bedingungen der schriftlichen Vereinbarungen. Die darin genannten Preise sind verbindlich. Alle Beträge der Rechnungspositionen werden auf volle Eurobeträge abgerundet. Hiervon ausgenommen sind Zinsberechnungen bei Zahlungsrückständen.
  2. Bearbeitungs-, Verpackungs- und Versandkosten werden gesondert berechnet. Hinzu kommt die zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltende Mehrwertsteuer.
  3. Sollten zwischen Abgabe des Angebots oder Annahme des Auftrags und Lieferung/Leistung mehr als vier Monate liegen, so ist Bittner+Krull berechtigt, das Entgelt für ihre Produkte oder Leistungen zwischenzeitlich gestiegenen Kosten anzupassen.

III. Zahlungsbedingungen

  1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die Rechnungen von Bittner+Krull 14 Tage nach Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig. 40 % des Kaufpreises ist bei Auftragsbestätigung, 50 % bei Lieferung und der Rest nach Mitteilung der Betriebsbereitschaft fällig. Wird die Einrichtung von Systemen zum vorgesehenen Liefertermin aus Gründen, die Bittner+Krull nicht zu vertreten hat, um mehr als einen Monat verzögert, ist der (Rest-)Kaufpreis einen Monat nach erklärter Lieferbereitschaft fällig.
  2. Fremdlizenzen und Hardware werden immer sofort nach Lieferung in Rechnung gestellt.
  3. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn Bittner+Krull über den Betrag verfügen kann. Bei der Hingabe von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst und gutgeschrieben ist. Bittner+Krull behält sich ausdrücklich vor, die Annahme von Schecks abzulehnen. Die Annahme von Schecks erfolgt stets nur zahlungs- bzw. erfüllungshalber. Wechsel werden grundsätzlich nicht akzeptiert. Im Falle der Annahme von Schecks zahlungshalber gehen dabei entstehende Kosten und/oder Spesen zu Lasten des Kunden und sind sofort zur Zahlung fällig.
  4. Sollte der Kunde in Zahlungsschwierigkeiten geraten (§ 321 BGB), was insbesondere bei Scheckprotest oder Zahlungsverzug für vorangegangene Lieferungen der Fall ist, ist Bittner+Krull berechtigt, weitere Leistungen (z.B. weitere Lieferungen) von Vorkasse oder der Stellung einwandfreier Sicherheiten (z.B. Bankbürgschaften) in Höhe der jeweils auszuführenden Lieferung(en) bzw. Leistung(en) abhängig zu machen oder die Leistungen zu verweigern und vom Vertrag zurückzutreten.
  5. Der Kunde ist zur Aufrechnung, wenn Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche von Bittner+Krull nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt worden sind. Dies gilt nicht für Mängelansprüche.
  6. Wenn eine Zahlung des Kunden nicht zur Tilgung sämtlicher Forderungen von Bittner+Krull ausreicht, werden die Zahlungen jeweils gemäß § 366 II BGB verrechnet. § 366 I BGB (Leistungsbestimmungsrecht) wird hiermit abbedungen.

IV. Lieferung und Abnahme

  1. Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen ist, ist für den Umfang der Lieferung/Leistung die schriftliche Auftragsbestätigung von Bittner+Krull in Verbindung mit den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgebend. Liefertermine und Fristen gelten nur dann als verbindlich vereinbart, wenn Bittner+Krull diese schriftlich als verbindlich bestätigt. Bittner+Krull ist berechtigt, die zu erbringende Leistung in Teillieferungen auszuführen.
  2. Kann Bittner+Krull einen vereinbarten Liefertermin aus Gründen nicht einhalten, die Bittner+Krull nicht zu vertreten hat, z.B. weil sie außerhalb der Kontrolle von Bittner+Krull liegen und nicht durch zumutbare Vorsorgemaßnahmen vermieden werden können (wie behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Ausfall wichtiger Arbeits- und Transportmittel, Witterung), haftet Bittner+Krull nicht und ist berechtigt die (Rest-) Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Gleiches gilt bei nicht richtiger oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung, sofern Bittner+Krull ein ordnungsgemäßes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat.
  3. Bittner+Krull ist in den Fällen einer Unmöglichkeit der Lieferung aus den vorstehenden Gründen berechtigt, sich von seiner Leistungspflicht ganz oder teilweise ohne Entschädigung zu lösen. Bittner+Krull verpflichtet sich, im Falle der Nichtverfügbarkeit der Leistung den Kunden unverzüglich zu informieren und insoweit bereits erfolgte Gegenleistungen des Kunden unverzüglich zu erstatten.
  4. Wird ein vereinbarter Liefertermin von Bittner+Krull aus anderen als den vorstehenden Gründen nicht eingehalten und erfolgt die Lieferung auch nicht innerhalb einer angemessenen, vom Kunden zu setzenden Nachfrist, ist der Kunde berechtigt vom Vertrag zurückzutreten oder die nicht termingerecht erbrachte Lieferung in Übereinstimmung mit Bittner+Krull auf deren Kosten durch eine andere Firma ausführen zu lassen.
  5. Soweit Bittner+Krull individuell angepasste Software schuldet, erfolgt deren Abnahme mit Durchführung eines erfolgreichen Probelaufs, soweit dies geschuldet ist, am Aufstellungsort unter Anwesenheit des Kunden.

V. Gefahrübergang

  1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

VI. Nutzung, Änderung, Erweiterung

  1. Bittner+Krull überträgt dem Kunden keine Nutzungs- und Verwertungsrechte, die über die nicht ausschließliche und nicht übertragbare Nutzung des erhaltenen Softwarepakets und der dazugehörenden Dokumentationen hinausgehen. Jede weitere Nutzung und Verwertung, aber auch Änderung, Bearbeitung und Vervielfältigung sowie jede Art der Fehlerbeseitigung ist vertragswidrig und macht den Kunden schadenersatzpflichtig.
  2. Jede weitere Art der Programmiertätigkeit, wie zum Beispiel die weitere datentechnische Anpassung des Computerprogramms an die Gebrauchszwecke des Kunden sowie die Weiterentwicklung der Software, erfolgt ausschließlich durch Bittner+Krull. Die bereits bestehenden Funktionen des Computerprogramms kann der Käufer uneingeschränkt nutzen und sie auf die betrieblichen Belange einstellen. Verkauft der Kunde die Software, löscht er die verkauften Computerprogramme auf der Hardware. Wechselt der Käufer die Hardware, löscht er das Computerprogramm auf der bisher verwendeten Hardware.
  3. Die Überlassung von Quelltexten bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Diese kann nur von dazu berechtigten Personen zugesagt werden. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige Merkmale zur Identifikation von Software und Hersteller entfernt oder verändert der Kunde nicht. Sofern zu Archivzwecken, als Ersatz oder zur Fehlersuche Kopien angefertigt werden, sind vorgenannte Kennzeichen auch auf diesen anzubringen.
  4. Der Kunde darf die Software Dritten auf Zeit überlassen, wenn der Dritte die Pflichten des Kunden gegenüber Bittner+Krull aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen anerkennt. Während dieser Zeit nutzt der Kunde die Software nicht.
  5. Der Kunde haftet Bittner+Krull für alle Schäden, die durch eine unterbliebene Löschung und andere urheberrechtlich nicht zulässige Nutzungsweisen Dritter entstehen.

VII. Mängel

  1. Für Mängel des Produktes leistet Bittner+Krull innerhalb eines Jahres nach Ablieferung beim Käufer bzw. Mitteilung der Betriebsbereitschaft durch Bittner+Krull nach eigener Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
  2. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
  3. Die Verjährungsfrist für Rechte des Kunden bei Mängeln beträgt ein Jahr ab Ablieferung des Produkts. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen von Mängeln.
  4. Als Beschaffenheit des Produkts gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung von Bittner+Krull als vereinbart.
  5. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde von Bittner+Krull nicht, es sei denn sie sind ausdrücklich vereinbart.
  6. Aufgrund der Vielzahl der in der Praxis auftretenden Daten- und Bedienungskonstellationen sowie von Bedienungsfehlern gewährt Bittner+Krull nur eine Mängelfreiheit im juristischen Sinne. Demnach liegt kein Fehler vor, wenn sich nach der Produktbeschreibung von Bittner+Krull die Software für die insoweit vorgesehene Verwendung eignet. Auch ein Datenverlust lässt sich nicht vollständig ausschließen. Der Kunde sichert daher in regelmäßigen Zeitabständen die Daten. Für eine eventuelle Rekonstruktion bei Datenverlust verwahrt er die erforderlichen Unterlagen (z.B. CD-ROMs, Disketten etc.) auf.
  7. Auftretende Mängel zeigt der Kunde in allen erkennbaren Einzelheiten an. Dabei befolgt er die Hinweise von Bittner+Krull zur Fehleranalyse, damit sich Bittner+Krull ein erstes Bild machen kann. Der Kunde ermöglicht Bittner+Krull auf dessen Kosten eine Online-Verbindung zur Fehleranalyse und Mängelbeseitigung.
  8. Der Kunde erhält innerhalb von einer Woche ab Anzeige an Bittner+Krull ein Update, das die Mängel beseitigt, wenn sich über die Online-Verbindung der Mangel nicht beheben lässt. Gibt es noch kein ausgereiftes Update und muss dies Bittner+Krull erst noch entwickeln, verlängert sich die Frist um einen für beide Vertragsparteien angemessenen Zeitraum.
  9. Beseitigt das übergebene Update den Mangel nicht, kann der Kunde Bittner+Krull eine angemessene Nachfrist mit der Erklärung setzen, dass er die Mängelbeseitigung nach Ablauf der Frist ablehne. Nach Fristablauf ist der Kunde zur Wandlung oder Minderung berechtigt, wenn der Mangel nicht rechtzeitig beseitigt wurde.
  10. Zum Rücktritt vom Vertrag – soweit ein Rücktritt nicht gesetzlich ausgeschlossen ist – oder zur Minderung des Kaufpreises ist der Kunde erst nach erfolglosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung berechtigt, es sei denn die Fristsetzung ist nach den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich (d.h. Bittner+Krull die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert, oder ein fester verbindlicher Inbetriebnahme-Termin vereinbart wurde, der seitens Bittner+Krull nicht eingehalten werden kann und der Kunde den Fortbestand des Vertrages an die Rechtzeitigkeit der Inbetriebnahme gebunden hat oder besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen. Dies gilt ebenso, wenn der Versuch der Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder für den Kunden unzumutbar ist. Dabei gilt eine Nachbesserung nach dem zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt).
    Für etwaige Schadenersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gelten die Bestimmungen unten in VIII. Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder im Falle der Übernahme einer Garantie einer Beschaffenheit der Sache zum Zeitpunkt des Gefahrenüberganges im Sinne von § 444 BGB (d.h. Erklärung von Bittner+Krull, dass der Kaufgegenstand bei Gefahrenübergang eine bestimmte Eigenschaft hat und dass Bittner+Krull verschuldensunabhängig für alle Folgen dieses Fehlers einstehen will) richten sich die Rechte des Kunden ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
  11. Die Mangelbeseitigung umfasst nicht die Beseitigung von Fehlern, die durch normalen Verschleiß, äußere Einflüsse, Bedienungs- oder Wartungsfehler entstehen. Dafür kommt es auf die Angaben in den Benutzungshandbüchern an. Im Falle der Nachbesserung übernimmt Bittner+Krull die erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Dies gilt nicht, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die gekaufte Sache nach der Lieferung an eine andere gewerbliche Niederlassung des Kunden verbracht wurde, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsmäßigen Gebrauch der Sache. Die Gewährleistung entfällt dann, wenn der Kunde die Software in wesentlichen Funktionen selbst oder durch Dritte verändert. Werden in diesen Fällen Gewährleistungsmaßnahmen durchgeführt, zahlt der Kunde eine Aufwandsentschädigung. Sie umfasst neben dem Material- und Arbeitsaufwand auch weitere Auslagen.

VIII. Haftung auf Schadensersatz und Aufwendungsersatze

  1. Im Falle einer vorvertraglichen, vertraglichen und/oder außervertraglichen Pflichtverletzung, auch bei einer mangelhaften Lieferung, unerlaubten Handlung und Produzentenhaftung, haftet Bittner+Krull auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz nur im Falle des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit sowie im Fall der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Vertragspflicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet). Jedoch ist die Haftung von Bittner+Krull – ausgenommen der Fall des Vorsatzes – auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt. Die Geltendmachung nutzloser Aufwendungen durch den Kunden wird ausgeschlossen.
  2. Die in Ziffer 1-3 enthaltenen Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht im Fall der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Sache, im Fall des arglistigen Verschweigens eines Mangels, im Fall von Schäden der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder im Falle eines Anspruchs aufgrund groben Verschuldens, sowie im Fall einer zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  3. Sämtliche Schadenersatzansprüche gegen Bittner+Krull, sowie deren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens in einem Jahr seit Ablieferung der Sache an den Kunden, im Falle der deliktischen Haftung ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Ersatzpflichtigen. Die Regelungen dieses Absatzes gelten nicht – und es gelten dann die gesetzlichen Bestimmungen – im Falle einer Haftung für Vorsatz und den in Ziffer 4 genannten Fällen. Etwaige kürzere gesetzliche Verjährungsfristen haben Vorrang.

IX. Eigentumsvorbehalt

  1. Das gelieferte Produkt bleibt bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden Eigentum von Bittner+Krull. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch Bittner+Krull liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, Bittner+Krull hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch Bittner+Krull liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Bittner+Krull ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
  2. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
  3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller Bittner+Krull unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit Bittner+Krull Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Bittner+Krull die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
  4. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt Bittner+Krull jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt) der Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Bittner+Krull, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Bittner+Krull verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann Bittner+Krull verlangen, dass der Besteller Bittner+Krull die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für Bittner+Krull vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, Bittner+Krull nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt Bittner+Krull das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
  6. Wird die Kaufsache mit anderen, Bittner+Krull nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt Bittner+Krull das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich MwSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller Bittner+Krull anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für Bittner+Krull.
  7. Der Besteller tritt Bittner+Krull auch die Forderungen zur Sicherung der Forderungen von Bittner+Krull gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
  8. Bittner+Krull verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt Bittner+Krull.

X. Gerichtsstand

Gerichtstand ist für beide Teile München, sofern beide Parteien Kaufleute i.S. HGB sind.

XI. Schlussbestimmungen

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
  2. Sollte eine der vorstehenden Klauseln unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahekommt.
  3. Sollte eine der vorstehenden Klauseln aufgrund geänderter Rechtsprechung nach Abschluss des Vertrages unwirksam werden, so tritt an ihre Stelle diejenige Regelung, die dem gewollten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

München, 01.07.2017